AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Versicherungsmaklervertrag unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), bezieht sich nur auf die im Maklervertrag ausdrücklich benannten Versicherungsverträge, für die eine Vermittlungstätigkeit gewünscht wurde oder eine Verwaltungsübernahme auf den Makler erfolgte. Es kann schriftlich gesondert vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf weitere Verträge erstrecken soll. Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Beratungsverpflichtung, außer für die Vermittlung und/oder Verwaltung der gewünschten Verträge des Mandanten besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen nicht von der Maklertätigkeit umfasst.

§ 2 Pflichten des Mandanten

Der Mandant ist fortwährend zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet. Unterlässt der Mandant die unverzügliche Information, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus dem Versicherungsvertrag. Insbesondere hat er dem Makler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben. Bei der Bearbeitung jeder Vermittlungsanfrage kann nur der vom Mandanten geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der vom Mandanten dem Makler dargelegte Sachverhalt ist als vollständige, wahrheitsgemäße und abschließende Beratungsgrundlage für den Makler anzunehmen. Der Makler ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage sich nach der Vermittlung des gewünschten Versicherungsschutzes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Mandanten zu informieren. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können, auch wenn der Mandant selbst erst später eigene Kenntnis erhält. Der Mandant verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse und -konzepte des Maklers nur mit seiner schriftlichen vorherigen Einwilligung an Dritte (z. B. Kreditinstitute, Konkurrenzunternehmen) weiterzugeben. Für eigene Versicherungsanalysen und individuell erstellte Deckungskonzepte nimmt der Makler Urheberrechtschutz nach den Bestimmungen des Urhebergesetzes in Anspruch. Die aus den Versicherungsverträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlungen, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Mandanten zu erfüllen. Der Mandant ist verpflichtet, dem Makler die vertragsbezogene Korrespondenz des Versicherers für eine gewünschte Interessenwahrnehmung zur Verfügung zu stellen oder den Schriftverkehr mit dem Versicherer ausschließlich über den Makler zu führen.

§ 3 Aufgaben des Maklers

Der Makler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Versicherern und Versicherungsprodukten vor, welche den mitgeteilten Mandantenwünschen und Bedürfnissen entsprechen könnten. Der Makler berücksichtigt lediglich solche Versicherer, die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen sind und eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache und nach deutschem Recht anbieten. Der Makler übernimmt keine Prüfung der Solvenz der Versicherer, soweit diese der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Der Makler berücksichtigt nur diejenigen Versicherer, die bereit sind, mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten bezahlen. Direktversicherer werden von dem Makler nicht berücksichtigt. Nicht frei auf dem Versicherungsmarkt zugängliche Deckungskonzepte werden von dem Makler nur dann berücksichtigt, durch bestehende Courtagezusage zum Deckungsgeber Zugriff hat und ihm eine übliche Courtage für seine Tätigkeiten vom Deckungskonzeptanbieter gezahlt wird. Der Makler erhält vom Mandanten in jedem Falle ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Versicherungsvertrags-verhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote bei den Versicherern einzuholen. Benötigt der Mandant eine sofortige Deckung eines Risikos, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Makler im Maklervertrag schriftlich zu vereinbaren. Der Makler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah ein Versicherer die vorläufige Deckung oder überhaupt die Übernahme eines Risikos erklärt. Der Mandant wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Versicherer und nur in dem beschriebenen Umfang über vorläufigen oder gewünschten Versicherungsschutz verfügt, sofern der Mandant seine versicherungsvertraglichen Pflichten erfüllt. Der Mandant kann jederzeit vom Makler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Versicherungsverträge an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Makler diese Tätigkeitspflicht. Sodann übernimmt der Makler eine Überprüfung der Verträge anhand der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Mandanten ggf. die Änderung der Verträge. Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Maklers erteilt dieser auf Anfrage des Mandanten jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis. Erklärungen, die der Makler im Auftrage seines Mandanten an die Produktgeber weiterleitet, werden dem Mandanten zugerechnet.

§ 4 Haftungsbegrenzung/Ausschlüsse

Die Haftung aus der Versicherungsvermittlung trägt ausschließlich der persönlich beratende Vermittler, welcher in der zu erteilenden Erstinformation nach § 11 VersVermV zu benennen war. Er ist selbständiger Versicherungsvermittler mit eigener Zulassung und kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe des Maklers. Die Haftung des Maklers für eine Verletzung seiner Pflichten einschließlich einer Verletzung der gesetzlichen Beratungs‐ und Dokumentationspflicht nach §§ 60, 61, 63 VVG- sowie seiner Verwaltungs‐ und Betreuungspflichten, ist auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige Mindestversicherungssumme je Schadensfall nach § 9 VersVermV begrenzt. Bis zu dieser Haftungssumme besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Der Mandant hat die Möglichkeit, den Haftpflichtversicherungsschutz auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme zu erhöhen, die das übernommene Risiko abdeckt. Eine solche Vereinbarung hat in Schriftform zu erfolgen. Für Vermögensschäden, die dem Mandanten infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten entstehen, haftet der Makler nicht. Schadensersatzansprüche des Mandanten aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in welchem der Mandant Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 4 Abs. 2, 3, 4 und 5 geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Maklers oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Mandanten auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers oder auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit beruhen. Für Fehlberatungen oder nicht geeignete Beratungsergebnisse wegen nicht vollständiger, unverzüglicher oder wahrheitsgemäßer Information des Mandanten, ist die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, der Mandant weist dem Makler nach, dass der Makler vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Für die Richtigkeit von EDV-Berechnungen, für Produktangaben oder Vertragsbedingungen der Produktgeber oder sonstiger für den Mandanten tätiger Dritter haftet der Makler nicht. Eine Haftung des Maklers für sonstige Unterlagen von Produktgebern ist ebenso ausgeschlossen wie die Haftung des Maklers für Ausdrucke und Ergebnisse aus Software von Dritten (z. B. Versicherungsunternehmen, Vergleichs- und Beratungsprogrammen etc.). Eine Haftungsverantwortung des Maklers für deren Inhalt gegenüber Dritten wird ausgeschlossen.

§ 5 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Mandanten gegen den Makler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar. Die Aufrechnung des Mandanten gegen eine Forderung des Maklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Mandanten nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 6 Erklärungsfiktion

Der Mandant nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich durch den Makler angezeigt worden sind, der Mandant innerhalb einer Frist von einen Monat ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er von dem Makler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

§ 7 Datenschutzerklärung und Maklervollmacht

Die Berechtigung des Maklers zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der Kundendaten, sowie zur Vertretung des Mandanten ergeben sich jeweils aus einer separaten Erklärung.

§ 8 Rechtsnachfolge

Der Mandant willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen anderen oder weitere Makler oder Lizenznehmer, beispielsweise durch Verkauf oder Erweiterung des Maklerhauses, ein. Im Sinne der Vertragsübernahme trifft dies insbesondere zu für den Maklerpool INVERS Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH und die Patronus GmbH (beide Sportplatzweg 15, 04178 Leipzig) sowie die RKL GmbH (Sportplatzweg 15, 04178 Leipzig) sowie die Fonds Finanz Maklerservice GmbH, Riesstr. 25, 80992 München.

§ 9 Vollmacht SEPA Abbuchung

Der Mandant erteilt dem Makler und dessen Rechtsnachfolger Vollmacht bezüglich der Erteilung von Lastschriftaufträgen zu Lasten des Kontos des Mandanten gegenüber Gesellschaften zur Abbuchung der Versicherungsprämien, Sparbeiträge bzw. sonstiger Entgelte.

§ 10 Schlussbestimmungen

Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam sein oder werden, oder sich eine Regelungslücke herausstellen, berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages als Ganzem. Die unwirksame Bestimmung oder die Schließung der Lücke hat vielmehr ergänzend durch eine Regelung zu erfolgen, die dem beabsichtigten Zwecke der Regelung am nächsten kommt. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Maklers. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Maklervertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
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